Satzung des Vereins Freundes des Lucas-Cranach-Gymnasiums Wittenberg- Piesteritz e.V.

- Schulförderverein -

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Lucas-Cranach-Gymnasiums Wittenberg - Piesteritz e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, das Lucas-Cranach-Gymnasium in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ermöglicht mit Hilfe von Spenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und unterstützt die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich eines modernen Gymnasiums förderungswürdig sind.
  2. Der Verein vermittelt und fördert die Verbindung zwischen ehemaligen und aktiven Schülern, Eltern und Lehrern der Schule sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
    Einzelpersonen,
    Firmen und
    Organisationen und Körperschaften,
    die sich dem Lucas-Cranach-Gymnasium verbunden fühlen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins an. Im Fall der Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Abmeldung zum Ende des Kalenderjahres
    b) durch Ausschluss
    c) durch Ableben
    d) durch Auflösung oder Liquidation juristischer Personen.
  5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss nach Konsultation des Beirates ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen Beiträgen mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Finanzen

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres wird vom Vorstand ein Finanzplan aufgestellt, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Im Rahmen dieses Finanz- planes kann über die einzelnen Ausgaben vom Vorstand entschieden werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Zahlung aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Aufwendung, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
    b) dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
    d) dem Kassenwart
  2. Die 5 Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorsitzende, die 2 Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart werden von den Vorstandsmitgliedern gewählt.
  3. Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 300,00 Euro der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß (§63 Abs.3 AO) Buch. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auf der 1. Mitgliederversammlung jeden Geschäftsjahres hat er einen Rechenschaftsbericht über alle Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.
  5. Der Schriftführer führt sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten aus, insbesondere schreibt er die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein Mitglied des Beirates. Die Protokolle sind von ihm und einem der Vorsitzenden/ stellvertretenen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden.
  8. Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen werden.

§ 7 Beirat

  1. Dem Beirat gehören die Mitglieder des Vorstandes, der Schulleiter und sein Stellvertreter sowie ein Vertreter des Elternrates und der Schülervertretung an.
  2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Beratung und Entscheidung aller Sachfragen und der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres zusammen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
    b) Aussprache über geplante Vorhaben und Billigung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr und Bestellung von 2 Rechnungsprüfern.
    c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, die in der Einladung angekündigt sein müssen, ist jedoch die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder und der schriftlichen Stimmabgaben erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder den Stellvertretern einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes fordert.
  7. Auf Wunsch von mindestens einem anwesenden Mitglied wird in der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 8 (3) für eine Satzungsänderung geforderten Mehrheit beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Stimmabgabe vertreten sein muss.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie für das Lucas-Cranach-Gymnasium zu verwenden hat. Diesbezügliche Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Haftung des Vereins

  1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Alle Überschüsse aus Veranstaltungen, die der Verein durchführt, gehören zum Vereinsvermögen.
  2. Für die aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder deren Vorbereitung entstehenden Schäden haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
  3. Der Verein haftet nicht für Schäden, die bei der Durchführung von Veranstaltungen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit seiner Mitglieder entstehen.

Dokumente

Satzung
Aufnahmeantrag