Schülerfahrtkosten

Allgemein

Für die Gymnasien innerhalb der Stadt Wittenberg gibt es keine festgelegten Einzugsbereiche.
Die Busfahrkarten werden durch das Sekretariat der Schule angemeldet, umgemeldet und abgemeldet.
Auch bei Verlust des Fahrscheins ist ausschließlich das Sekretariat persönlich
 zu informieren.

Rechtliche Grundlagen

• § 71 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
• Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Wittenberg (Schülerbeförderungssatzung)

Anspruchsberechtigter Personenkreis

1. Erziehungsberechtige der Schüler nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA,

a) der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges,
b) des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres und
c) des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Realschulabschluss voraussetzen,

können die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg ihres Kindes beantragen.  Die Kosten sind erstattungsfähig, wenn zwischen dem Wohnort des Schülers und der Schule kein Angebot mit öffentlichen Verkehrsmittmitteln vorgehalten wird und die unten genannten Anspruchsvoraussetzungen es zulassen.

2. Erziehungsberechtigte der Schüler/Auszubildenden und volljährige Schüler/Auszubildende nach § 71 Abs. 4a SchulG LSA,

a) der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen und der Gemeinschaftsschulen,
b) der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits nach  71 Abs. 2 erfasst sind, der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien.

werden bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs von den Fahrtkosten entlastet. Die Entlastung erfolgt abzüglich eines Eigenanteils von 100 Euro je Schuljahr und wenn die Anspruchsvoraussetzungen es zulassen. Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören ausschließlich Schüler/Auszubildende, die ihren Wohnsitz im Landkreis Wittenberg haben. Schüler die eine duale Ausbildung absolvieren, haben keinen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Aufwendungen.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 3 der Schülerbeförderungssatzung geregelt. Demnach haben Schüler und Auszubildende einen Anspruch auf Erstattung oder auf Entlastung von den notwendigen Aufwendungen wenn der Schulweg in eine Richtung:

  1. für Schüler der Primarstufe mehr als 2 km (Klasse 1-4),
  2. für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3 km (Klasse 5-10),
  3. für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11 und 12 der Gymnasien, Klasse 11 bis 13 der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien und für Schüler von Fachschulen, Berufsfachschulen, des schulischen Berufsgrundbildungsjahr und das Berufsvorbereitungsjahr sowie des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, die keinen Realschulabschluss voraussetzen mehr als 5 km

beträgt.

Was wird erstattet?

Erstattet werden:

  1. bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn/Bus/Straßenbahn) die günstigsten Tarife,
  2. bei der Nutzung des privaten PKW ein Betrag von 0,20 Euro, bei Mitnahme mehrerer Schüler 0,30 Euro je Besetztkilometer.

Die Nutzung des privaten PKW ist beim

Landkreis Wittenberg
Breitscheidstraße 3
06886 Luth. Wittenberg

formlos zu beantragen.

Der Landkreis entscheidet in begründeten Ausnahmefällen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob den Erziehungsberechtigten der Schüler nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA die Kosten für die Nutzung des eigenen PKW erstattet werden. Eine mögliche Genehmigung wird frühestens ab dem Tag erteilt, an  dem der Antrag beim Landkreis Wittenberg eingegangen war.

Der Anspruch und die Höhe der erstattungsfähigen Kosten werden nach eingehender Prüfung durch den Landkreis Wittenberg festgestellt.

Was wird nicht erstattet?

Schüler nach § 71 Abs. 4a SchulG LSA, die für den Schulweg den privaten PKW nutzen, werden nicht von ihren Kosten für den Schulweg entlastet. Der Gesetzgeber hat für diese Schüler eine Entlastung von Schülerfahrtkosten nur bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt.

Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die bei Nutzung z. B. des privaten PKW entstehen, ohne dass der Landkreis Wittenberg die Genehmigung hierzu erteilt hat.

Verfahrensweise:

Anträge auf Erstattung der Schülerfahrtkosten sind vollständig ausgefüllt beim

Landkreis Wittenberg
Breitscheidstraße 3
06886 Luth. Wittenberg

einzureichen.

Der Antragsteller hat seinen Antrag im Sekretariat der Schule /Ausbildungsstätte vorzulegen und seine Anwesenheit von der Schule/Ausbildungsstätte bestätigen zu lassen. Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

  • alle Original-Fahrscheine (auch die für den Eigenanteil relevanten Fahrscheine) chronologisch auf einem gesonderten Blatt
  • eine Schulbescheinigung (jeweils mit dem Erstantrag)
  • andere Unterlagen (z. B. Kaufbeleg Bahncard, etc.)

Schüler nach § 71 Abs. 4a SchulG LSA stellen ihren Antrag erstmalig, nachdem die Eigenbeteiligung von 100 Euro überschritten ist. Der Betrag für die Eigenbeteiligung wird beim Erstantrag je Schuljahr von den erstattungsfähigen Kosten subtrahiert. Die Schülerfahrtkosten werden rückwirkend erstattet, so dass der Antragsteller zunächst in Vorleistung geht. Nach Abschluss des Prüfverfahrens wird der durch den Landkreis errechnete Erstattungsbetrag auf das angegebene Konto überwiesen. Anträge sollen ca. vierteljährlich gestellt werden.

Nicht ordnungsgemäß vorgelegte Anträge werden dem Antragsteller zurückgeschickt. Selbiger kann seinen Antrag nach den Bestimmungen der Schülerbeförderungssatzung erneut einreichen.

DOWNLOAD: Schülerfahrkostenerstattungsantrag